§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der 1912 gegründete Verein führt den Namen „Freier Wassersportverein München e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nummer VR 4243 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Vereinsfarben sind rot und weiß.
(5) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
§ 2 – Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des sportlichen und volkstümlichen Schwimm- und Kanusports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(6) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt München an.
§ 3 – Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch
– die Ausübung von Wassersportarten, insbesondere des Schwimm- und Kanusports, sowie unterstützende Freizeitsportarten,
– das Abhalten von Kursen und regelmäßigen sportlichen Übungsstunden,
– die Förderung der Erziehung,
– die Förderung der Jugend- und Erwachsenenarbeit,
– Beschaffung und Bereitstellung von Übungsstätten und -geräten,
– Pflege und Erhalt der Liegenschaften zur Förderung des Wassersports und der Gemeinschaft.
(2) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
§ 4 – Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der Haushaltslage entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Ist die entgeltliche Vereinstätigkeit eines Vorstandsmitglieds betroffen, entscheidet in Abweichung von Satz 1 der Hauptausschuss. Das betroffene Vorstandsmitglied hat in diesem Fall kein Stimmrecht.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.
§ 5 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden (Erwachsene, Jugendliche, Kinder). Es gibt ordentliche Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Über den schriftlichen Mitglieder-Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift aller gesetzlichen Vertreter.
(3) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Jugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres, für die stellvertretende Jugendleitung mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung aller gesetzlichen Vertreter wirksam.
(4) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die mindestens 1 Jahr Mitgliedschaft nachweisen können.
(5) Eine Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben und eine sehr lange Mitgliedschaft besitzen. Sie werden auf Antrag des Gesamtausschusses vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung durch Beschluss ernannt. Die Verleihung eines besonderen Titels ist zulässig. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(6) Passive Mitgliedschaft ist nur möglich auf Antrag nach mindestens einjähriger ordentlicher Mitgliedschaft. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein passives Mitglied zahlt den Mitgliedsbeitrag für die passive Mitgliedschaft. Eine Ausübung von Ämtern ist passiven Mitgliedern nicht möglich.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem betroffenem Mitglied ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum 30.6. und zum 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht drei Monate nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandelt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung oder gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
(4) Über den Ausschluss zu a) entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Über den Ausschluss zu b) bis e) entscheidet der Gesamtausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das vom Ausschluss betroffene Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, welches auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher innerhalb von 2 Wochen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Beschluss für vorläufig vollziehbar erklärt werden.
(5) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt
a) die Vereinsabende zu besuchen,
b) in den Versammlungen zu beraten, abzustimmen, zu wählen oder gewählt zu werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Jedes Mitglied ist berechtigt
a) die vom Verein zur Verfügung gestellten Anlagen und Liegenschaften zu benutzen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet
a) die Beiträge pünktlich zu zahlen,
b) die Bestimmungen dieser Satzung und der Ordnungen zu beachten,
c) die Vorschriften jeglicher Haus-, Platz- oder Badeordnungen einzuhalten,
d) alles zu unterlassen, was dem Zweck und Ansehen des Vereins zuwiderlaufen.
§ 8 – Beiträge und Gebühren
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet. Aufnahmegebühren können erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und Gebühren sowie deren Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
(3) Die Geldbeiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird.
(4) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das Dreifache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung ist möglich.
§ 9 – Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand,
– der Hauptausschuss,
– der Gesamtausschuss,
– der Revisionsausschuss,
– durch die Mitgliederversammlung ernannte Ausschüsse.
(2) Nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können eine Organfunktion ausüben. Abwesende können nur in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie die Annahme der Wahl zuvor schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.
§ 10 – Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einmal pro Jahr, im ersten Halbjahr, einberufen werden.
Der Einladung zur Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung beizufügen, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge, ihrem wesentlichen Inhalt nach, zu bezeichnen sind.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem
– die Entgegennahme der Jahresberichte, insbesondere vom Vorstandsvorsitzenden, von der Hauptkassierin, der sportlichen Leitung, der Jugendleitung, der Breitensportwartin, der Abteilungsleitungen und den Liegenschaftssprecherinnen,
– die Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr,
– Entgegennahme des Revisorenberichtes,
– Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
– die Entlastung des Vorstands auf Vorschlag des Revisionsausschusses,
– die Wahl oder Bestätigung des Vorstands und des Hauptausschusses,
– die Wahl oder Bestätigung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder,
– die Festsetzung der Beitrags- und Gebührenordnung,
– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
– die Beschlussfassung über Umlagen,
– die Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vereinsvermögen,
– die Beschlussfassung über Fusion mit anderen Vereinen,
– die Entscheidung über vorliegende Anträge,
– die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
– die Auflösung des Vereins.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn es von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(4) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift oder E-Mail-Adresse mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zu Lasten des Mitglieds.
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat und mindestens ein Jahr Mitglied ist, eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(7) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung unterschrieben sein muss.
Das Protokoll muss enthalten:
a) die Zahl der Stimmberechtigten,
b) die Wahlergebnisse,
c) die gestellten Anträge mit Abstimmungsergebnissen,
d) den Wortlaut der gefassten Beschlüsse.
(8) Von der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Wahlausschuss von mindestens drei Personen aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zu wählen. Amtierende Mitglieder des Hauptausschusses dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören.
(9) Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen zu wählende Vorsitzende leitet die Entlastung und Neuwahl des Vorstands sowie die Wahl und Bestätigung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder. Auch die Vertrauensfrage wird von ihm gestellt.
§ 11 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorstandsvorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
– der Hauptkassierin,
– der Jugendleitung,
– bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden, den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und durch die Hauptkassierin jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3) Bei Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie der Belastung sind der Vorstandsvorsitzende, der stellvertretende Vorstandsvorsitzende sowie die Hauptkassierin nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein sind die weiteren Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Zum Vorstandsvorsitzenden kann man maximal fünfmal hintereinander gewählt werden (kumulativ 10 Jahre am Stück). Soll ein Vorstandsvorsitzender nach fortlaufender 10-jähriger Amtszeit nochmals gewählt werden, so ist dies mit 4/5 Mehrheit möglich.
(5) Der Vorstand leitet den Verein. Seine Vorstandssitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(7) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
– die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– Erstellung eines Haushaltsplans und die Bewilligung von Ausgaben,
– Erstellung des Jahresberichts,
– Anstellung und Kündigung der Mitarbeiter des Vereins,
– Aufnahme, Maßregelung und Ausschluss von Mitgliedern.
(8) Unbeschadet seiner Gesamtverantwortung kann der Vorstand Aufgaben teilweise an Mitarbeiter des Vereins, seine Mitglieder oder Dritte übertragen.
(9) Der Vorstand kann im Bedarfsfall Ausschüsse bestellen und Personen in besondere Funktionen berufen.
(10) Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, an Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
(11) Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen in der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.
(12) Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
§ 12 – Der Hauptausschuss
(1) Zum Hauptausschuss gehören
– die Vorstandsmitglieder,
– die 1. Abteilungsleitungen,
– die 2. Abteilungsleitungen,
– die Schriftführerin,
– die sportliche Leitung,
– die Liegenschaftssprecherinnen,
– die Breitensportwartin.
(2) Aufgabe des Hauptausschusses ist die Förderung abteilungsübergreifender Ziele, die Verwaltung der Liegenschaften und die Beratung über die sportliche Ausrichtung und Jugendarbeit.
(3) Die Schriftführerin, die Liegenschaftssprecherinnen, die sportliche Leitung und die Breitensportwartin werden nach Vorschlag von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt und bedürfen in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nur der erneuten Bestätigung durch die Vertrauensfrage. Zur Wahl und Bestätigung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses im Laufe des Jahres aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzung durch Neuwahl zu erfolgen. Für die Zwischenzeit können die Geschäfte des Ausgeschiedenen durch Beschluss des Hauptausschusses einem anderen Mitglied übertragen werden.
(4) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
(5) Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
(6) Über die Finanzordnung stimmt der Hauptausschuss mit einfacher Mehrheit ab.
§ 13 – Der Gesamtausschuss
(1) Der Gesamtausschuss setzt sich zusammen aus dem Hauptausschuss und den Mitgliedern, denen von der Mitgliederversammlung ehrenamtliche Aufgaben übertragen wurden.
(2) Den Mitgliedern, die bereit sind, ehrenamtliche Aufgaben zu übernehmen, werden diese Aufgaben durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit übertragen.
(3) Gesamtausschusssitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Gesamtausschusssitzung abgehalten werden. Zu den Sitzungen müssen alle Mitglieder des Gesamtausschusses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Der Vorstandsvorsitzende kann die Beschlussfassung bis zur Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung aussetzen.
(5) Scheidet ein Mitglied des Gesamtausschusses im Laufe des Jahres aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzung durch Neuwahl zu erfolgen. Für die Zwischenzeit können die Geschäfte des Ausgeschiedenen durch Beschluss des Hauptausschusses einem anderen Mitglied übertragen werden.
(6) Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
(7) Über die Geschäftsordnung stimmt der Gesamtausschuss mit einfacher Mehrheit ab.
§ 14 – Der Revisionsausschuss
(1) Der Revisionsausschuss besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
(2) Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
(3) Der Revisionsausschuss prüft die Geschäftsführung des Vorstands und der Abteilungen und stellt fest, ob deren Tätigkeit und Rechtshandlungen der Satzung und den Ordnungen entsprechen. Die Kassen und die Haushaltsführung sind regelmäßig – mindestens jedoch jährlich einmal im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses – zu kontrollieren. Er hat der Mitgliederversammlung den Revisionsbericht vorzulegen und die Entlastung des Vorstands vorzuschlagen.
(4) Scheidet ein Mitglied des Revisionsausschusses vorzeitig aus oder wird bei der turnusgemäßen Neuwahl die betreffende Position nicht neu besetzt, so führt der verbleibende Revisor die Aufgaben allein aus.
§ 15 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(3) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt schriftlich und geheim. In der schriftlichen Einladung muss darauf hingewiesen werden, dass über die Auflösung des Vereins zu beschließen ist. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert.
(4) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Bargeld umzusetzen.
(5) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Münchner Sportjugend (MSJ) mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Zinne der Satzung zu verwenden.
§ 16 – Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und ist zuständig für die Jugendangelegenheiten des Vereins.
(2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
(3) Organe der Vereinsjugend sind
– die Jugendleitung und die stellvertretende Jugendleitung,
– die Jugendversammlung.
Die Jugendleitung muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die stellvertretende Jugendleitung muss mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben.
An der Jugendversammlung können alle Mitglieder im Alter von 12 bis 27 Jahren teilnehmen. Alle teilnehmenden Mitglieder sind stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nicht übertragen oder weitergegeben werden.
(4) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen.
§ 17 – Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Sie werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtausschusses gegründet, zusammengelegt oder aufgelöst.
(2) Die Abteilungen können ihre Angelegenheiten durch eigene Abteilungsordnungen regeln, die jedoch nicht im Widerspruch zur vorliegenden Satzung stehen dürfen. Diese Abteilungsordnungen bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
(3) Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter und seinen Stellvertreter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen. Die Bildung von Unterabteilungen erfolgt in gleicher Weise.
(4) Abteilungsleitung und Stellvertretung werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Stimmberechtigt und wählbar sind Mitglieder gemäß § 5 der Satzung.
(5) Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.
(6) Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag Abteilungsbeiträge und Gebühren mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die sich aus der Erhebung dieser Beiträge ergebende Kassenführung kann vom Hauptkassier des Vereins jederzeit geprüft werden.
§ 18 – Besonderes für die Kanuabteilung
(1) Die Kanuabteilung führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet selbstständig über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
(2) Die Abteilungsversammlung wählt einen Abteilungsausschuss, der sich mindestens zusammensetzt, aus
– der 1. Abteilungsleitung
– der 2. Abteilungsleitung
– dem Abteilungskassier
– dem Abteilungsschriftführer
– der Abteilungssportleitung
Für den Abteilungsausschuss gilt § 12 sinngemäß. Anstelle des Vorstands ist die Abteilungsleitung zu setzen.
(3) Für die Abteilung handelt ausschließlich die 1. Abteilungsleitung, bei dessen Verhinderung die 2. Abteilungsleitung. Ihnen obliegt die Leitung des Geschäfts- und Sportbetriebes. Sie sind der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich und haben ihr Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.
(4) Die Abteilung ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden, an die Beschlüsse des Hauptausschusses innerhalb der ihnen zustehenden Befugnisse nur insoweit, als sie nicht dem begründeten Interesse sowie dem Wohl und der Erhaltung der Abteilung widersprechen.
(5) Auf die Abteilungsversammlung findet § 10 sinngemäß Anwendung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung gehen den Beschlüssen der Abteilungsversammlung jedoch vor.
§ 19 – Haftung des Vereins
(1) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
(2) Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
(3) Versicherungsschutz besteht im Rahmen der von übergeordneten Verbänden zugunsten des Vereins abgeschlossenen Versicherungen und der diesen Verträgen zugrundeliegenden allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen. Eine etwaige Leistungsfreiheit der beteiligten Versicherer begründet keine Haftung des Vereins oder seiner Organe.
§ 20 – Datenschutz/Recht am eigenen Bild
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes, neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes (BLSV) ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an die Fachverbände zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV, insbesondere zum Zwecke der Organisation eines Spiel- bzw. Wettkampfbetriebes und zum Zwecke der Einwerbung von öffentlichen Fördermitteln.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend den steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
(6) Die Mitglieder stimmen der Veröffentlichung von Lichtbildern unter Namensnennung in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erfolgt.
§ 21 – Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zur Satzungsänderung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gezählt.
(2) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 22 – Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Personen jeglichen Geschlechts besetzt werden.
§ 23 – Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 22.04.2023 in München beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.
Die Satzung wurde aufgrund der Jahreshauptversammlung vom 22.04.2023 neu gefasst.